Aktuelle COVID-19-Maßnahmen der Gemeinde
Es gelten für die Nutzung des Recyclinghofs (die Öffnungszeiten Dienstag, 17.30 – 20.00 Uhr und Freitag, 13.00 – 17.30 Uhr bleiben aufrecht) bis auf weiteres wieder folgende Bestimmungen:
- Die Abstandsregelung (mind. 2 m) und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten.
- Der Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen.
- Jegliches Gedränge auf dem Gelände des Recyclinghofes ist zu vermeiden (max. 5 Personen gleichzeitig).
- Kein Ansprechen von Mitarbeitern/ anderen Benutzern
- Das Gelände ist nach dem Abladen der Abfälle unverzüglich zu verlassen.
Parteienverkehr eingeschränkt
Im Zuge der allgemeinen Verschärfung der Maßnahmen betreffend COVID-19 wird der Parteienverkehr im Gemeindeamt bis auf Weiteres beschränkt wie folgt:
- Eintritt nur nach Anmeldung
- Eingang nur auf der Südseite des Gebäudes (Klingel an der Tür benützen)
- Eintritt nur mit Mund-Nasen-Schutz
- Desinfektionsspender benützen
- Mindestabstand einhalten
- Jeder Besucher wird mit Name und Telefonnummer registriert
Hinweise für den Gebrauch der Bioabfallsäcke
- Lagern Sie die Säcke stets trocken und in dunklen Räumen
- Gebrauchen Sie einen Sack nicht länger als eine Woche
- Binden Sie die Säcke bei der Bereitstellung zur Abholung stets zu
- Geben Sie keinen nassen/ Flüssigkeit verlierenden Abfälle in die Beutel
- Stellen Sie im Winter die Säcke ohne Eimer/ Behälter sowie erst kurzfristig am Morgen zur Abholung bereit (Gefahr des Festfrierens)
Almschutzverordnung
Seitens des Landeshauptmanns von Tirol wurde per 23.06.2020 eine Almschutzverordnung erlassen. Diese ist auch im Hinblick auf Besucher der Rinner Alm bzw. der bewirtschafteten Gebiete des Rinner Hochwaldes anzuwenden:
§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln für Besucher von Almen
(1) Besucher von Almen (Wanderer, Radfahrer und dergl.) haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Auf das Weidevieh ist Rücksicht zu nehmen, Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.
(2) Insbesondere haben Besucher von Almen
a) einen sicheren Abstand vom Weidevieh zu halten und den Kontakt zu vermeiden,
b) das Weidevieh nicht zu füttern und nicht zu erschrecken und bei Zeichen von Unruhe das Weidegebiet, soweit zweckmäßig, zügig zu verlassen,
c) soweit zweckmäßig, Wege auf den Almen und Weiden nicht zu verlassen, Weidezäune zu beachten, Weidetore zu nutzen und nach dem Passieren wieder zu verschließen,
d) Weidevieh, welches den Weg versperrt, großräumig zu umgehen und herannahendem Weidevieh auszuweichen.
§ 2 Verhaltensregeln für den Besuch von Almen mit Hunden
Während der Zeit des Almbetriebes haben Besucher von Almen, welche einen Hund mit sich führen, diesen unter Kontrolle zu halten und an der kurzen Leine zu führen. Die Begegnung von Hunden mit dem Weidevieh (insbesondere mit Muttertieren) ist zu vermeiden. Ist ein Angriff von Weidevieh absehbar, so ist der Hund sofort abzuleinen.
Information zur Freizeitwohnsitzabgabe
Alle Informationen zur seit 2020 zu entrichtenden Abgabe auf Freizeitwohnsitze finden Sie hier. Direkt zum Formular gelangen Sie an dieser Stelle.