Die Aufgaben der Gemeindeverwaltung werden in der Bundesverfassung und in Landesgesetzen (den Gemeindeordnungen) geregelt. Gemeinden sind unter anderem für die Bereiche Pflichtschulerhaltung, Raumordnung und Bauwesen zuständig.
Organe der Gemeinden sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.
Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde.
Er wird in Tirol im Allgemeinen direkt vom Volk gewählt.
Er vertritt eine Gemeinde nach außen.
Ihm sind die Gemeindebediensteten unterstellt.
Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind.
Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.
Der Vizebürgermeister hat den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist.
Der Gemeinderat ist der gewählte allgemeine Volksvertretung des Gemeindevolks.
Er wird von den Bürgern direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte, wie die einzelnen Personen bezeichnet werden, ist von der Anzahl der in der Gemeinde als wohnhaft gemeldeten Einwohner abhängig.
Wahlberechtigt sind sowohl alle österreichischen Staatsbürger als auch die im Ort ansässigen EU-Bürger.
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den geschäftsführenden Gemeinderäten.
Die genauen Aufgaben und Rechte des Gemeindevorstandes werden durch die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes definiert.
Die Ausschüsse bekommen Aufträge bzw. Themen vom Gemeinderat oder Bürgermeister zur Bearbeitung zugewiesen. Sie bereiten Anträge für den Gemeinderat vor, die danach im Gemeinderat selbst beschlossen oder abgelehnt werden.