Hinweise für den Gebrauch der Bioabfallsäcke
- Lagern Sie die Säcke stets trocken und in dunklen Räumen
- Gebrauchen Sie einen Sack nicht länger als eine Woche
- Binden Sie die Säcke bei der Bereitstellung zur Abholung stets zu
- Geben Sie keinen nassen/ Flüssigkeit verlierenden Abfälle in die Beutel
- Stellen Sie im Winter die Säcke ohne Eimer/ Behälter sowie erst kurzfristig am Morgen zur Abholung bereit (Gefahr des Festfrierens)
Almschutzverordnung
Seitens des Landeshauptmanns von Tirol wurde per 23.06.2020 eine Almschutzverordnung erlassen. Diese ist auch im Hinblick auf Besucher der Rinner Alm bzw. der bewirtschafteten Gebiete des Rinner Hochwaldes anzuwenden:
§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln für Besucher von Almen
(1) Besucher von Almen (Wanderer, Radfahrer und dergl.) haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Auf das Weidevieh ist Rücksicht zu nehmen, Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.
(2) Insbesondere haben Besucher von Almen
a) einen sicheren Abstand vom Weidevieh zu halten und den Kontakt zu vermeiden,
b) das Weidevieh nicht zu füttern und nicht zu erschrecken und bei Zeichen von Unruhe das Weidegebiet, soweit zweckmäßig, zügig zu verlassen,
c) soweit zweckmäßig, Wege auf den Almen und Weiden nicht zu verlassen, Weidezäune zu beachten, Weidetore zu nutzen und nach dem Passieren wieder zu verschließen,
d) Weidevieh, welches den Weg versperrt, großräumig zu umgehen und herannahendem Weidevieh auszuweichen.
§ 2 Verhaltensregeln für den Besuch von Almen mit Hunden
Während der Zeit des Almbetriebes haben Besucher von Almen, welche einen Hund mit sich führen, diesen unter Kontrolle zu halten und an der kurzen Leine zu führen. Die Begegnung von Hunden mit dem Weidevieh (insbesondere mit Muttertieren) ist zu vermeiden. Ist ein Angriff von Weidevieh absehbar, so ist der Hund sofort abzuleinen.
Information zur Freizeitwohnsitzabgabe
Alle Informationen zur seit 2020 zu entrichtenden Abgabe auf Freizeitwohnsitze finden Sie hier. Direkt zum Formular gelangen Sie an dieser Stelle.
Einheitliche Bestimmungen für Hundehalter
Seit 01.02.2020 gilt nach einer Änderung des Landespolizeigesetzes nunmehr einheitlich für gesamt Tirol eine Leinen-/Maulkorbpflicht im bebauten Gebiet. Hundehalter können wählen, ob sie ihren Hund anleinen ODER ihn mit einem Maulkorb versehen. In bestimmten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, vor Schulen und Kindergärten besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht.
Der über das bebaute Gebiet hinausreichende Bereich der geltenden Leinenzwangverordnung der Gemeinde Rinn bleibt davon unberührt.
Ursprünglich ab 01.04.2020, durch den Corona-Lockdown nun ab 01.10.2020 müssen Hundehalter, die erstmals einen Hund bei der Gemeinde anmelden, einen Sachkundenachweis erbringen. Die dafür erforderlichen Kurse sind zu besuchen und ist die Bescheinigung mit der Anmeldung des Tieres vorzulegen. In Innsbruck werden dafür Termine u.a. im WIFI I angeboten.
Das Halten von Haustieren ist nicht nur Liebhaberei, sondern auch mit Verantwortung verbunden. Dabei geht es nicht allein um eine artgerechte Haltung, sondern auch darum, dass Gefahren für Dritte und eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu vermeiden sind!
Weiters haben Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet – insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen – vor Verunreinigung durch Hundekot bewahrt wird. Hunde-Ausscheidungen müssen unverzüglich entfernt und in Abfallbehältern entsorgt werden! Hundekotstationen sind im Gemeindegebiet ausreichend vorhanden.
Gastschulbeitrag
Bitte stellen Sie den Antrag auf Gewährung des Gastschulbeitrags für ein Schuljahr erst am Ende desselben (also im Juni/Juli).